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Satzung
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beschlossen in der Gründungssitzung vom 18.10.1997
geändert durch die Mitgliederversammlungen am 19.11.1999 und
31.03.2001
Zwickau Linux User Group e.V.
10.01.2002
Der Verein führt den Namen ``Zwickau Linux User Group e.V. (zLUG)''.
Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Zwickau unter der Nummer
VR 1306 eingetragen.
Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein.
Er hat seinen Sitz in Zwickau.
Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Vorstandsvorsitzenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und
Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller
Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux.
``Freie Software'' bzw. ``freies Betriebssystem'' sind hierbei in
folgendem Sinne zu verstehen: Die Software ist von ihrem Autor unter
der GNU General Public License, der BSD License oder andersweitig
explizit als freie Software (FreeWare) gekennzeichnet veröffetnlicht
worden.
Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen:
- (a)
- die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Nutzung freier Software,
- (b)
- die kostenfreie Bereitstellung der vom Verein erstellten oder
andersweitig zugänglichen Materialien zum Betriebssystem Linux und zu
freier Software,
- (c)
- die Entwicklung und Weiterentwicklung freier Software, die im
Rahmen der oben genannten Lizenzen der Allgemeinheit auf
nichtkommerziellem Wege zur Verfügung gestellt wird,
- (d)
- die kostenfreie Unterstützung von öffentlichen
Bildungseinrichtungen wie z.B. Schulen, insbesondere bei der
Einrichtung von Internetzugängen und der Nutzung von
freier Software.
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch, rassisch, ethnisch und konfessionell
nicht gebunden. Die Angebote des Vereins sind für jedermann
zugänglich.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke
verwendet werden. Die kommerzielle Nutzung der dem Verein für seine
Arbeit zur Verfügung stehenden Technik, insbesondere der Computer und
der Zugänge zu internationalen Netzwerken, ist nicht erlaubt.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die ein signifikantes Interesse an den in §2
dargestellten Zielen des Vereins haben. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll - im Falle einer
natürlichen Person - Namen, Alter, Beruf bzw. Tätigkeit, sowie in
jedem Fall die Anschrift des Antragstellers sowie eine Angabe darüber
enthalten, in welcher Form der Antragsteller gedenkt, an der
Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten.
Juristische Personen als Antragsteller haben zudem eine Angabe darüber
zu machen, durch welche natürliche Person sie in der
Mitgliederversammlung vertreten werden wollen. Jede juristische Person
soll nur durch eine natürliche Person vertreten werden.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist,
kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist
innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Eine natürliche Person kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung sollte erfolgen, wenn
die Person sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient
gemacht hat.
Die Mitgliedschaft endet
- (a)
- mit dem Tod des Mitglieds;
- (b)
- durch freiwilligen Austritt;
- (c)
- durch Streichung von der Mitgliederliste;
- (d)
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann jederzeit, mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat, erklärt werden.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die
Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich
vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu
verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekanntzumachen.
Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand
innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung
über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Die zu entrichtenden Jahresbeiträge
der Mitglieder sollten entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen
Lage der Mitglieder gestaffelt sein.
Es ist der Mitgliederversammlung überlassen, geeignete
Beitragskategorien einzuführen. In bestimmten Fällen können Mitglieder
von der Beitragspflicht befreit oder ihr Beitrag ermäßigt werden. Über
den Einzelfall entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind stets von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind
- (a)
- der Vorstand
- (b)
- die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen, nämlich dem
1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und dem
Rechtsbeauftragten.
Die Vertretung des Vereins in finanziellen Fragen, insbesondere die
Führung des Vereinskontos und die Rechenschaftslegung gegenüber den
Finanzbehörden, obliegt dem Schatzmeister. In allen anderen Fragen
wird der Verein aussergerichtlich und gerichtlich duch zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,
inklusive der Aufstellung der Tagesordnungen dazu;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern, sowie über Beitragsermäßigungen in Einzelfällen;
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln
zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende soll ein abgeschlossenes
Informatikstudium oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen
können; dies gilt nicht für den ersten Vorstand nach Gründung des
Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen
vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich,
telegrafisch oder per Electronic Mail einberufen werden. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer
Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden
Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist
unzulässig.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein
Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung einer Stimme auf
ein anderes Mitglied ist unzulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes; Entlassung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes
fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand
beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines
Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen
Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann, sofern das
Mitglied dem Verein eine entsprechende Adresse mitgeteilt hat, auch in
Form einer Electronic Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der
Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum
Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der
Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter
kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und
des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller
Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb
eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
- die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags
ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§9, 10, 11 und 12 entsprechend.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der im §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften
gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das Vermögen des Vereins fällt dann an eine gemeinnützige
Einrichtung, die durch die Liquidatoren bestimmt wird.
Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der
Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber den Mitgliedern
nicht.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungssitzung vom 18.10.1997
errichtet und durch die Mitgliederversammlung am 08.07.1998,
19.11.1999 und 31.03.2001 geändert.
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