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Satzung
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beschlossen in der Gründungssitzung vom 18.10.1997
geändert durch die Mitgliederversammlungen am 19.11.1999 und 31.03.2001

Zwickau Linux User Group e.V.

10.01.2002

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ``Zwickau Linux User Group e.V. (zLUG)''.

Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Zwickau unter der Nummer VR 1306 eingetragen.

Er ist ein nichtwirtschaftlicher Verein.

Er hat seinen Sitz in Zwickau.

Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Vorstandsvorsitzenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Der Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux.

``Freie Software'' bzw. ``freies Betriebssystem'' sind hierbei in folgendem Sinne zu verstehen: Die Software ist von ihrem Autor unter der GNU General Public License, der BSD License oder andersweitig explizit als freie Software (FreeWare) gekennzeichnet veröffetnlicht worden.

Zu den Tätigkeiten des Vereins zählen:

(a)
die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nutzung freier Software,
(b)
die kostenfreie Bereitstellung der vom Verein erstellten oder andersweitig zugänglichen Materialien zum Betriebssystem Linux und zu freier Software,
(c)
die Entwicklung und Weiterentwicklung freier Software, die im Rahmen der oben genannten Lizenzen der Allgemeinheit auf nichtkommerziellem Wege zur Verfügung gestellt wird,
(d)
die kostenfreie Unterstützung von öffentlichen Bildungseinrichtungen wie z.B. Schulen, insbesondere bei der Einrichtung von Internetzugängen und der Nutzung von freier Software.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke'' der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist parteipolitisch, rassisch, ethnisch und konfessionell nicht gebunden. Die Angebote des Vereins sind für jedermann zugänglich.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die kommerzielle Nutzung der dem Verein für seine Arbeit zur Verfügung stehenden Technik, insbesondere der Computer und der Zugänge zu internationalen Netzwerken, ist nicht erlaubt.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ein signifikantes Interesse an den in §2 dargestellten Zielen des Vereins haben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll - im Falle einer natürlichen Person - Namen, Alter, Beruf bzw. Tätigkeit, sowie in jedem Fall die Anschrift des Antragstellers sowie eine Angabe darüber enthalten, in welcher Form der Antragsteller gedenkt, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins mitzuarbeiten.

Juristische Personen als Antragsteller haben zudem eine Angabe darüber zu machen, durch welche natürliche Person sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden wollen. Jede juristische Person soll nur durch eine natürliche Person vertreten werden.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Eine natürliche Person kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung sollte erfolgen, wenn die Person sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht hat.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
(a)
mit dem Tod des Mitglieds;
(b)
durch freiwilligen Austritt;
(c)
durch Streichung von der Mitgliederliste;
(d)
durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er kann jederzeit, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, erklärt werden.

Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die zu entrichtenden Jahresbeiträge der Mitglieder sollten entsprechend der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Mitglieder gestaffelt sein.

Es ist der Mitgliederversammlung überlassen, geeignete Beitragskategorien einzuführen. In bestimmten Fällen können Mitglieder von der Beitragspflicht befreit oder ihr Beitrag ermäßigt werden. Über den Einzelfall entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder sind stets von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(a)
der Vorstand
(b)
die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus sechs Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und dem Rechtsbeauftragten.

Die Vertretung des Vereins in finanziellen Fragen, insbesondere die Führung des Vereinskontos und die Rechenschaftslegung gegenüber den Finanzbehörden, obliegt dem Schatzmeister. In allen anderen Fragen wird der Verein aussergerichtlich und gerichtlich duch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

§8 Zuständigkeit, Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, inklusive der Aufstellung der Tagesordnungen dazu;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, sowie über Beitragsermäßigungen in Einzelfällen;

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende soll ein abgeschlossenes Informatikstudium oder eine entsprechende Ausbildung nachweisen können; dies gilt nicht für den ersten Vorstand nach Gründung des Vereins. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, telegrafisch oder per Electronic Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung einer Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlassung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes;
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann, sofern das Mitglied dem Verein eine entsprechende Adresse mitgeteilt hat, auch in Form einer Electronic Mail erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
  • die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

Während der Mitgliederversammlung besteht Rauchverbot.

§12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§13 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das Vermögen des Vereins fällt dann an eine gemeinnützige Einrichtung, die durch die Liquidatoren bestimmt wird.

§15 Haftungsausschluss

Für die aus der Vereinstätigkeit entstehenden Schäden haftet der Verein, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber den Mitgliedern nicht.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungssitzung vom 18.10.1997 errichtet und durch die Mitgliederversammlung am 08.07.1998, 19.11.1999 und 31.03.2001 geändert.

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