Vereinssatzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Studentenmagazin reisszwigge e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Zwickau.

§ 2 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung
- die Förderung von Bildung und Erziehung
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Jugend und Studentenhilfe

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Herausgabe von Publikationen, insbesondere Druckmedien, zu deren Erstellung verschiedene Arbeitsschritte in Form von Workshops durchgeführt werden. (nähere Erläuterungen dazu siehe unten)

2. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Workshops zur journalistischen, sprachwissenschaftlichen und technischen Grundlagenvermittlung und zum Erfahrungsaustausch unter Studenten sowie der Förderung künstlerischen und kulturellen Schreibens. Anwendungsbeispiel sind Workshops zur Optik und die Umsetzung der wissenschaftlichen Betrachtung in der Praxis, am besonderen Beispiel der digitalen Spiegelreflex-Photographie, deren Ergebnisse in Form von Photographien bei Veröffentlichung als Einzelprojekt ausgeführt oder begleitend zu anderen Themen den Studenten präsentiert werden sollen. Ebenfalls Anwendungsbeispiel sind Workshops zum hochwertigen Verfassen von Texten und das Erlernen von Möglichkeiten der gefälligen und trotzdem wissenschaftlichen Informationswiedergabe. Diese sprachwissenschaftlichen Ergebnisse sollen ebenfalls veröffentlicht werden und können den Studenten damit als Prinzip-Vorlage dienen, da das Verfassen von Texten Bestandteil in nahezu jedem Berufsfeld ist.
Die journalistische Grundlagenvermittlung findet besonderen Einsatz in der Aufklärung über das Beschaffen, Erforschen und Wiedergeben von Information sowie der Vermittlung von rechtlichen Grundlagen in diesen Bereichen. Dabei findet dies auch vorwiegend Anwendung in der Praxis, sodass die Studenten mit Unterstützung oder in Eigentätigkeit journalistischen Tätigkeiten nachgehen.

3. Ideelle, organisatorische und finanzielle Arbeiten in dem Studentenmagazin reisszwigge, welche berufsbildende Erfahrungen bilden und fördern. Das diese Kenntnisse Praxis bzw. Berufsrelevant sind, ist erkennbar darin, dass Projekt- und Konzeptplanung, sowie weitere organisatorische Prozesse, Inhalt der theoretischen Ausbildung eines Großteils der Studiengänge sind. Somit wird den Studenten die Möglichkeit geboten, ihr Wissen in realen Bereichen einzusetzen. Ebenso verhält es sich mit der finanziellen Arbeit, die ebenfalls berufsvorbereitend wirkt, da sie Fähigkeiten in Langzeitplanung, Übersicht, Kalkulation, Verantwortungsübernahme und vielem mehr fördert.

4. Fremdsprachliche Integration: in besonderer Verwirklichung durch die Durchführung von Workshops mit ausländischen Studenten oder fremdsprachlich ausgebildeten Studenten, deren Ergebnisse Berichte, Artikel etc. sein sollen, die durch ihre Publikation den Studenten erneut die Möglichkeit gibt, sich mit der Sprache zu identifizieren

5. Die Informationsvermittlung und damit Aufklärung und Förderung des studentischen Lebens im Bezug auf Hochschul- und private Belange, sodass den Studenten damit das Lernen erleichtert wird, da wir ein Medium bieten aus dem gezielt Informationen gezogen werden können, welche für verschiedene studentische Belange von Vorteil sind.

6. Das Angebot von Informationen und Beratung für medieninteressierte und medienschaffende Studenten und Jugendliche

§ 4 Selbstlose Tätigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 Uneigennützigkeit


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft


Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder können nur Studenten der Westsächsischen Hochschule Zwickau werden.

Ordentliche Mitglieder können bei Abwesenheit, die eine Zeitdauer von mindestens 2 Monaten überschreitet, zu ruhenden Mitgliedern werden, welches eine Stimmberechtigung ausschließt. Eine ruhende Mitgliedschaft kann durch das ordentliche Mitglied beim Vorstand beantragt werden oder durch diesen nach Abwesenheit von mindestens 2 Monaten beschlossen werden.

Fördermitglieder sind keine stimmberechtigten Mitglieder und müssen nicht zwingend Studenten der Westsächsischen Hochschule Zwickau sein und können auch juristische Personen sein.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann allen ehemaligen Vereinsmitgliedern verliehen werden, die sich in Ihrer Vereinsmitgliedschaft besonders engagiert haben.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann von jedem Vereinsmitglied vorgeschlagen werden.

Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

Für Ehrenmitglieder gilt ebenfalls uneingeschränkt §9 „Ausschluss aus dem Verein“.

Der Aufnahmeantrag für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft für ordentliche und ruhende Mitglieder endet durch:

a. Tod
b. Austritt: Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann jederzeit eingereicht werden.
c. Ausschluss (siehe §9)
d. Auflösung und Beendigung der Liquidation des Vereins

Ordentliche Vereinsmitglieder scheiden außerdem durch Exmatrikulation an der WHZ aus.

Für Förder- und Ehrenmitglieder gelten die Absätze: a bis d.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 9 Ausschluss aus dem Verein


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 Beiträge


Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

Beiträge können sach-, arbeits- oder finanzielle Leistungen sein.

Die Erhebung, die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung. Für Ehrenmitglieder wird ebenfalls die Beitragsfälligkeit in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist dabei kein Bestandteil der Vereinssatzung.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, eine gültige Wohnanschrift/E-Mail Adresse beim Verein zu nennen und diese bei Änderung auch dem Verein bekannt zu geben.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder können selbst eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20% aller Mitglieder dies vom Vorstand verlangt haben, der Vorstand dem Verlangen innerhalb der bestimmten Frist nicht nachgekommen ist und die Mitglieder vom Amtsgericht hierzu ermächtigt worden sind.

§ 12 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl des/der Kassenprüfer/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen, Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im 2. und 4. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Der Vorstand kann im Block, das heißt in einem Wahlgang gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Die Wahl des/der Kassenprüfer/in erfolgt zusammen mit der Wahl des Vorstands. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer ist gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Rechenschaft schuldig, hat aber nach außen Stillschweigen zu bewahren. Er gibt der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands/Kassenführers.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder mindestens 20% Aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Wohnanschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis zum angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen, welcher die Sitzung protokolliert und die Niederschrift unterzeichnet.

Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Tag der Versammlung
- Die Namen der erschienenen Mitglieder
- Die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse
- vorgenommene Wahlen
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter unter der Unterschrift des Schriftführers zu unterschreiben, wenn mehrere Personen als Versammlungsleiter tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die ganze Niederschrift einzusehen.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich durch Handzeichen wahrgenommen werden. Die Mitgliederversammlung kann eine geheime Abstimmung beschließen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungs- und Vereinszweckänderung sowie Auflösung und Zusammenschluss des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei geplanten Satzungsänderungen ist bereits in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hinzuweisen.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

Die Mitgliederversammlung beschließt ein Maximalbudget für das laufende Geschäftsjahr, über das der Vorstand verfügen kann. Ist absehbar, dass das Budget überschritten wird, ist ein Neubeschluss durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 14 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem 1. und 2. Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder Ausscheiden sowie Tod endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand kann bei Bedarf „Besondere Vertreter“ im Sinne § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 1. Stellvertreters. Es besteht Sitzungszwang.

Der Vorstand benennt den Kassenführer.

Der Vorstand wird in seiner Vertretungsvollmacht sowohl vereinsintern als auch mit Wirkung für und gegen jeden Dritten eingeschränkt, so dass Grundstücksgeschäfte, die Aufnahme von Krediten und Spekulationen nicht zulässig sind. Diese Regelung soll gem. § 64 BGB im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins


Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:
· an den Studentenrat der Westsächsischen Hochschule Zwickau
Sollte das nicht möglich sein:
· an den Hochschulförderverein Mentor e.V.
der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Zwickau, Tag der Vereinsgründung: 27.10.2009