Satzung Studentenclub Collage e.V.

Gründungsurkunde vom 01.02.1991
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Studentenklub KIK/Collage e.V., im folgenden "Collage" genannt.
1.2 Sitz und Geschäftsstelle des Vereins ist Makarenkostr. 4-6, 08066 Zwickau, im Erdgeschoß der Studentenwohnheime 12 und 13.
§ 2 Die Mitgliederversammlung beschließt den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Zwickau
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines
3.1 Der Collage ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er fördert und sichert kulturelle, gesellschaftliche, populärwissenschaftliche, touristische und sportliche Aktivitäten, besonders für Studenten und Mitarbeiter der Westsächsischen Hochschule Zwickau, aber auch für andere Interessenten, sowie die Pflege studentischer Traditionen.
3.2 Mittel und Räume des Collage dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft im Collage ist freiwillig. Voraussetzung für die Clubmitgliedschaft ist eine gültiger Studentenausweis oder ein bestehendes Ausbildungsverhältnis.
4.2 Der Antrag auf Vereinsmitgliedschaft erfolgt durch mündliche Absichtserklärung in einer der halbjährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen. Nach Prüfung der Voraussetzungen nach 4.1 (schriftlicher Nachweis) wird der Kandidat ohne weitere Abstimmung zum Mitglied auf Probe in den Verein aufgenommen. Die Aufnahme wird im Protokoll festgehalten. In der darauf folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung der Aufnahme durch einen Beschluss nach § 6.5 und die Probezeit wird beendet. Jedes Mitglied (ausgeschlossen Mitglieder auf Probe) erhalten eine Mitgliedskarte.
4.3 Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt erfolgt sofort. Der Antrag auf Austritt hat schriftlich, mündlich oder fernmündlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand informiert die Mitglieder darüber offiziell in der folgenden Mitgliederversammlung.
4.4 Der Ausschluß erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4.5 Entfällt eine Voraussetzung nach §4.1 für eine bestehende Mitgliedschaft wird diese automatisch in der folgenden Mitgliederversammlung in eine Ehrenmitgliedschaft gewandelt. Das Mitglied kann dagegen Einspruch erheben und auf eine vollwertige Mitgliedschaft bestehen. Der Einspruch hat persönlich und im Rahmen der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
4.6 Die Mitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 5 Vorstand
5.1 Der Vorstand setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern mit folgenden Aufgabenbereich zusammen: - Vorstandsvorsitzender - Verantwortlicher für Gastronomie und Finanzen (Stellvertreter) - Verantwortlicher für Ordnung, Sicherheit und Werterhaltung.
5.2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In der sich anschließenden konstituierenden Sitzung des Vorstandes werden die Aufgabenbereiche (5.1) verteilt.
5.3 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr.
5.4 Der Vorstand beschließt die Durchführung von Veranstaltungen und die zur Aufrechterhaltung der Klubarbeit notwendigen Maßnahmen.
5.5 Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5.6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
5.7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Die Vertretung erfolgt nur gemeinsam.
§ 6 Mitgliederversammlung
6.1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder auf Probe nach §4.2 und Ehrenmitglieder nach §4.5 haben kein Stimmrecht sowie keine Ansprüche auf Anträge, die einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordern.
6.2 Die Mitgliederversammlung findet 2mal im Jahr (1mal pro Semester) statt und wählt jährlich den Vorstand.
6.3 Zusätzliche Mitgliederversammlungen können unter folgenden Voraussetzungen vom Vorstand einberufen werden: - Abstimmung über Mitgliedschaft (Aufnahme, Ausschluß) - Absprachen des Vorstandes über anstehende Veranstaltungen - Krisensituationen im Verein.
6.4 Die Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Klubgebäude mindestens zwei Wochen vor dem Durchführungstermin einberufen.
6.5 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse werden vom Protokollführer beurkundet.
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1 Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Studentenrat der Westsächsischen Hochschule Zwickau, mit der Maßgabe, dieses mindestens 3 Jahre für die Neugründung eines Zwickauer Studentenvereins zu verwalten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Studentenrat im Sinne seiner Aufgaben frei darüber verfügen.